vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Journalistengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.2.1920

§ 4

Die Kündigungsfrist muß mindestens drei Monate betragen und erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses mit jedem Jahre um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)