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§ 10 Journalistengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.2.1920

Auflassung der Zeitungsunternehmung

§ 10

Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.

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