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Artikel 7 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

TITEL II

ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 7

Artikel 7

Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung.