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Artikel 6 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 6

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:

  1. a)Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,b)Industrie,c)Kultur,d)Tourismus,e)allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,f)Katastrophenschutz,g)Verwaltungszusammenarbeit.