Artikel 158
Artikel 158
(ex-Artikel 142 EGV)
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten.
Artikel 158
Artikel 158
(ex-Artikel 142 EGV)
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten.