Artikel 10
ARTIKEL 10
(1) Die in diesem Teil vorgenommenen Aufhebungen und Streichungen hinfällig gewordener Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten dieses Vertrags von Amsterdam gültigen Fassung und die entsprechende Anpassung einiger ihrer Bestimmungen lassen sowohl die Rechtswirkungen der Bestimmungen jener Verträge, insbesondere die Rechtswirkungen aus den darin enthaltenen Fristen, als auch die Rechtswirkungen der Beitrittsverträge unberührt.
(2) Die Rechtswirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Grundlage jener Verträge erlassen wurden, bleiben unberührt.
(3) Dasselbe gilt für die Aufhebung des Abkommens vom 25. März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften und für die Aufhebung des Vertrags vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
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