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§ 191 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

XIII. Hauptstück

Freischurf- und Maßengebühren

§ 191.

(1) Für Schurfberechtigungen sind vom Schurfberechtigten für jedes Kalenderjahr Freischurfgebühren und für Bergwerksberechtigungen vom Bergwerksberechtigten für jedes Kalenderjahr Maßengebühren zu entrichten.

(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 8,72 Euro, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 26 Euro festgesetzt. Für eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten, für eine Bergwerksberechtigung für ein Doppelmaß das Zweifache dieser Maßengebühr. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den vorstehend angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen. Die sich hienach ergebende Höhe der Freischurf- und der Maßengebühr ist in der Verordnung festzustellen.

(3) Die Freischurf- und Maßengebührenpflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist, und endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Schurfberechtigung erloschen ist oder die Erklärung des Erlöschens der Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Freischurf- und die Maßengebühr sind am 10. April jedes Jahres fällig. Die erstmals zu entrichtende Freischurf- oder Maßengebühr ist am 10. desjenigen Monates fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Schurf- und Bergwerksberechtigten haben die zu entrichtenden Freischurf- und Maßengebühren selbst zu berechnen.

(4) Freischurf- und Maßengebühren sind ausschließliche Bundesabgaben.

(5) Zur Erhebung im Sinn des § 1 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Abgabenbehörde zuständig. Nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie über die Stelle, an die diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung. Im übrigen gelten die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung.

(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinander folgende Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigung zu entziehen bzw. im Falle des Vorliegens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe die Weiterführung des Bergbaus bis zur Bezahlung der fälligen Maßengebühren mit Bescheid zu untersagen. Nach Bezahlung der offenen Maßengebühren ist die Untersagung mit Bescheid aufzuheben.

Schlagworte

Freischurfgebühr, Freischurfgebührenpflicht, Schurfberechtigung,

Schurfberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40217693

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