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§ 118 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Bergbauanlagen

§ 118

Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

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