Artikel 8
Austausch der Daten der Strahlenfrühwarnsysteme
Die Vertragsparteien werden binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein System zum Austausch der Daten ihrer Strahlenfrühwarnsysteme errichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
