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Artikel 8 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 8

Austausch der Daten der Strahlenfrühwarnsysteme

Die Vertragsparteien werden binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein System zum Austausch der Daten ihrer Strahlenfrühwarnsysteme errichten.

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