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Artikel 4 Vertrag über die Energiecharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

Artikel 4

Nichtbeeinträchtigung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente

Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Vertragsparteien des GATT sind, die Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente, wie sie zwischen diesen Vertragsparteien Anwendung finden.

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