TEIL II
HANDEL
Artikel 3
Artikel 3
Internationale Märkte
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, für Primärenergieträger und Energieerzeugnisse den Zugang zu den internationalen Märkten unter marktüblichen Bedingungen zu erleichtern und ganz allgemein einen offenen und wettbewerblichen Markt zu entwickeln.
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