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Artikel 3 Vertrag über die Energiecharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

TEIL II

HANDEL

Artikel 3

Artikel 3

Internationale Märkte

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, für Primärenergieträger und Energieerzeugnisse den Zugang zu den internationalen Märkten unter marktüblichen Bedingungen zu erleichtern und ganz allgemein einen offenen und wettbewerblichen Markt zu entwickeln.

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