Fachrechnen
§ 9.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Standpunktberechnung (zwei- und dreidimensional),
- 2. Polarpunktberechnung (zwei- und dreidimensional),
- 3. Berechnen von Absteckdaten,
- 4. Flächenberechnung,
- 5. Höhenbestimmung,
- 6. Profile und Schichtenlinien.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
10007984
Dokumentnummer
NOR12090486
alte Dokumentnummer
N5199852101L
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