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§ 1 EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Lehrberuf in der Warendistribution

§ 1

§ 1. In der Warendistribution von EDV-Systemen ist der Lehrberuf EDV-Kaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

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