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§ 90 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Wahlkarten

§ 90.

(1) Wahlberechtigte haben, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg erfolgt, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Urwahlen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle verbunden. Wahlberechtigte, deren Wahlkarte bei der Hauptwahlkommission oder bei der von dieser bestimmten Stelle nicht rechtzeitig eingelangt ist, können die Stimmabgabe bei der zuständigen Zweigwahlkommission vornehmen (§ 93 WKG).

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle innerhalb des von der Hauptwahlkommission in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraumes schriftlich oder persönlich geltend zu machen.

(3) Angeforderte Wahlkarten sind bei der Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle vom Inhaber des Einzelunternehmens persönlich, bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern durch den stimmberechtigten Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 WKG abzuholen oder diesen Personen auf Antrag postalisch zu übermitteln. Eine solche Übermittlung hat im Wege einer gesicherten Zusendung an die Zustelladresse des Antragstellers zu erfolgen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer verlangten postalischen Übermittlung von Wahlkarten trägt der Antragsteller.

(4) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Wahlbehörde ist zulässig. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

(5) Die Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe mittels einer Wahlkarte folgende Unterlagen in einem verschlossenen Kuvert bereitzustellen:

  1. 1. Die Wahlkarte in Form eines Kuverts. Die Wahlkarte hat dem in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Muster sinngemäß zu entsprechen und muss mit folgenden Angaben versehen sein:
  1. a. Name und Adresse des wahlberechtigten Mitgliedes,
  2. b. Mitgliedsnummer,
  3. c. Anzahl der zustehenden Wahlrechte und Kurzbezeichnung der betreffenden Fachorganisation(en) und
  4. d. Adresse der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle, an die die Wahlkarte zurückzusenden ist.
  1. 2. Den (die) Stimmzettel samt dem (den) Wahlkuvert(s).

(6) Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle Gebrauch gemacht, so hat der Wähler den/die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das jeweilige Wahlkuvert/die Wahlkuverts zu legen, diese(s) zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den/die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag einlangt, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird. Wird ein zentrales Abstimmungsverzeichnis benutzt, kann die Hauptwahlkommission auch beschließen, dass die Wahlkarte spätestens am letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder bei der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein muss.

(7) Die im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle abgegebenen Stimmen sind ungültig, wenn

  1. 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. 2. die Wahlkarte mehr Wahlkuverts oder Stimmzettel enthält, als dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
  3. 3. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts vermutet werden muss,
  4. 4. aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
  5. 5. die Wahlkarte nicht spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag oder, sofern aufgrund der Benützung eines zentralen Abstimmungsverzeichnisses die Hauptwahlkommission beschlossen hat, dass die Wahlkarte spätestens am letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein muss, am letzten Wahltag eingelangt ist.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Wahlkartenwahl sind in der Wirtschaftskammer-Wahlordnung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40211800

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