Stimmabgabe
§ 93.
(1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.
(2) Die Stimmabgabe hat mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellten Stimmzettel zu erfolgen.
(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten persönlich auszuüben. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR40211801
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)