Suspendierung
§ 52
(1) Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn
- 1. über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
- 2. gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.
(2) Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen
- 1. von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder
- 2. vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.
(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
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