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§ 51 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Dauer der Funktion

§ 51

Die Funktionsdauer der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen beträgt fünf Jahre. Sie endet beim Einzelorgan mit der Neuwahl, bei den Kollegialorganen mit dem Zusammentritt des neugewählten Organs.