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§ 32 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Übertragener Wirkungsbereich

§ 32

Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.