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§ 148 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Übergangsbestimmungen Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 148.

Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.