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§ 147 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Gerichtszuständigkeit

§ 147.

Über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.