2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 148.
Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.
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