Kapitel 4
Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen
Artikel 29
Artikel 29
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit.
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