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Artikel 29 Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1997

Kapitel 4

Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen

Artikel 29

Artikel 29

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit.

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