Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 4
§ 4. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings im Lehrberuf Tierpfleger und in weiteren Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
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