§ 16
(1) § 16.Lehrlinge, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind entsprechend den im § 15 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 217/1976 antreten.
(2) Lehrlingen, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung zur Ausbildung in den neuen Lehrberuf Tierpfleger überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf Tierpfleger zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Tierpfleger-Ausbildungsordnung'' weiter auszubilden.
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