§ 16.
(1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind entsprechend den im § 15 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 217/1976 antreten.
(2) Lehrlingen, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung zur Ausbildung in den neuen Lehrberuf Tierpfleger überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf Tierpfleger zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Tierpfleger-Ausbildungsordnung“ weiter auszubilden.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
10007911
Dokumentnummer
NOR12089365
alte Dokumentnummer
N5199761078J
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