Fachrechnen
§ 10
(1) § 10.Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Futterberechnung,
- 2. Zuchtberechnung,
- 3. Berechnung von gewünschten Konzentrationen,
- 4. Preiskalkulation.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
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