§ 1
(1) Für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, soweit diese nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, in Ausübung des Rollfuhrdienstes von der Konzessionspflicht ausgenommen sind, werden die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten (Eisenbahn‑)Beförderungspapiere anstelle des für Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5 leg. cit.) vorgesehenen Frachtbriefes als Beförderungspapier anerkannt.
(2) Als Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinne dieser Verordnung gelten alle Beförderungen von Stückgut mit einem Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) auf der Straße. Stückgüter im Sinne dieser Verordnung sind Sendungen, die einem Eisenbahnunternehmen von einem oder mehreren Absendern stückweise zur Beförderung mit dem genannten Transportmittel an einen oder mehrere Empfänger übergeben werden. Je nach Art der Beförderung des Stückgutes kann eines der beiden Beförderungspapiere nach dem Muster derAnlage verwendet werden.
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