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§ 1 Bundesforstegesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Substanzerhaltungspflicht

§ 1.

(1) (Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“„, BGBl. Nr. 610/1977, und nach Abs. 2 erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Abs. 3 und § 2 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 794/1996, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.

(2) In den Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister sämtliche übrige Forstflächen des Bundes übertragen werden. Die in § 2 Abs. 1 genannte Gesellschaft kann im Namen und auf Rechnung des Bundes Liegenschaften erwerben, wobei in diesen Angelegenheiten den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Die Zugehörigkeit der übertragenen und erworbenen Grundstücke zu dem in Abs. 1 angeführten Liegenschaftsbestand ist im Grundbuch gemäß Abs. 1 zweiter Satz ersichtlich zu machen. Das Recht der Gesellschaft, Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erwerben, eigene Liegenschaften zu belasten oder zu veräußern, bleibt unberührt.

(2a) Seeuferflächen oder Seen, die dem Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 angehören, sind nach Maßgabe des Abs. 1 im Eigentum des Bundes zu erhalten. Der Erlös aus Veräußerungen ist zum Ankauf neuer Seeuferflächen oder Seen oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Substanz von Seeuferflächen oder Seen zu verwenden. Für Flächen des öffentlichen Wassergutes an stehenden Gewässern, die in das Vermögen der Österreichischen Bundesforste AG übertragen werden, gelten § 4 Abs. 8 und 9 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Die im Fischereikataster eingetragenen Rechte bleiben davon unberührt.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gesellschaft kann

  1. 1. unbeschadet Abs. 1 dritter Satz im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste stehend bezeichnet sind (Abs. 1), im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern,
  2. 2. unter Wahrung der Substanz des Liegenschaftsvermögens Liegenschaften des Bundes im Zusammenhang mit der Ablösung oder Umwandlung von Nutzungsrechten im Sinn des § 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, veräußern oder belasten,

(3a) Gletscherflächen oder Flächen, die Teil von Nationalparken sind, und strategisch wichtige Wasserressourcen dürfen nicht verkauft werden. Dies gilt nicht für Verkäufe an Gebietskörperschaften.

(4) Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, daß über die gemäß Abs. 2 und 3 vorgenommenen Liegenschaftstransaktionen gesonderte Aufzeichnungen geführt werden und zur finanziellen Abwicklung ein gesondertes Konto eingerichtet wird, dem die Erlöse aus Grundstücksverkäufen gutzubringen und die Kosten des Erwerbs von Liegenschaften sowie die im Zusammenhang mit den Liegenschaftstransaktionen anfallenden Kosten anzulasten sind. Über die Liegenschaftstransaktionen hat die Gesellschaft dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft laufend zu berichten.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Ersuchen der Gesellschaft im Zusammenhang mit den Liegenschaftstransaktionen und der Liegenschaftsverwaltung Schätzgutachten gegen Entgelt abgeben.

(6) Soweit eine Verordnung nach Abs. 2 erster Satz militärisch genutzte Liegenschaften, insbesondere ständige Übungsflächen, militärische Munitionslager, militärische Befestigungsanlagen oder militärische Anlagen für Zwecke der Luftraumüberwachung, erfaßt, dürfen diese Liegenschaften ihrem Verwendungszweck nicht entzogen werden.

Schlagworte

Waldnutzungsrecht, BGBl. Nr. 103/1951

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR40013615

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