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§ 12 Bundesforstegesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung

§ 12.

(1) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften nach § 1 Abs. 2 erster Satz sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.

(2) Die Übertragung von Liegenschaften zwischen dem Bund und der Gesellschaft ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. § 1 Abs. 2a dritter Satz gilt sinngemäß.

Schlagworte

Abgabenbefreiung, BGBl. Nr. 663/1994

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR40013621

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