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Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1996
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ DER INVESTITIONEN
StF: BGBl. Nr. 694/1996 (NR: GP XX RV 12 AB 267 S. 36 . BR: AB 5248 S. 616 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Oktober 1996 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE TUNESISCHE REPUBLIK
im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Förderung und der Schutz der Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit die Investitionen der Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gerecht und billig zu behandeln,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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