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Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 0

Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1996

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ DER INVESTITIONEN

StF: BGBl. Nr. 694/1996 (NR: GP XX RV 12 AB 267 S. 36 . BR: AB 5248 S. 616 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Oktober 1996 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE TUNESISCHE REPUBLIK

im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Förderung und der Schutz der Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit die Investitionen der Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gerecht und billig zu behandeln,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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