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Artikel 2 Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beide Staaten fördern.

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