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Artikel 12 Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Artikel 12

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden Abkommens unberührt.

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