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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften

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