Wirtschaftsrechnen
§ 12.
(1) Das „Wirtschaftsrechnen“ hat zwei einfache Kalkulationen von Behandlungen nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
10007854
Dokumentnummer
NOR12088206
alte Dokumentnummer
N5199658960J
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