Fachzeichnen
§ 11.
(1) Das Fachzeichnen hat das Anfertigen einer berufsbezogenen Skizze der Gesichts-, Hals- oder Nackenmuskulatur nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Gesichtsmuskulatur, Halsmuskulatur
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
10007854
Dokumentnummer
NOR12088205
alte Dokumentnummer
N5199658959J
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