Fachkunde
§ 10.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Dermatologische Grundkenntnisse sowie die einzelnen Hauttypen,
- 2. Grundkenntnisse der Farbenlehre für „Make-up“,
- 3. kosmetische Präparate, Masken, Packungen, Ampullen, Instrumenten- und Apparatekunde.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Instrumentenkunde
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
10007854
Dokumentnummer
NOR12088204
alte Dokumentnummer
N5199658958J
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