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§ 10 Kosmetiker-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Fachkunde

§ 10.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Dermatologische Grundkenntnisse sowie die einzelnen Hauttypen,
  2. 2. Grundkenntnisse der Farbenlehre für „Make-up“,
  3. 3. kosmetische Präparate, Masken, Packungen, Ampullen, Instrumenten- und Apparatekunde.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Instrumentenkunde

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007854

Dokumentnummer

NOR12088204

alte Dokumentnummer

N5199658958J

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