Artikel 1
(Anm.: Erster Teil betrifft Republik Ecuador)
REPUBLIK ÖSTERREICH
Der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Wolfgang Schüssel
Wien, am 18. September 1996
GZ 2355.90/1279-I.2/96
Exzellenz,
Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union.
Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik El Salvador *1) vom 23. März 1960 hiermit gemäß seinem Artikel VII Absatz 2 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufkündigt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
Schüssel m. p.
S. E.
Herrn Botschafter
Dr. Jose SAGUER-SAPRISSA
Botschaft der Republik El Salvador
Adenauerallee 238
D-53113 Bonn
(Anm.: Dritter Teil betrifft Guatemala)
(Anm.: Vierter Teil betrifft Ungarn)
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 84/1961
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