§ 0
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1996
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
StF: BGBl. Nr. 312/1996
Ratifikationstext
Die Notifkationen (Anm.: richtig: Notifikationen) gemäß Art. 18 Abs. 1 wurden am 24. Jänner bzw. 2. Mai 1996 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. August 1996 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,
- in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit günstige Voraussetzungen und eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen – auch über die traditionellen Beziehungen hinaus – schafft,
- im Einklang mit dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten „Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits“,
- unter Bedachtnahme auf den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 und des Antrags der Republik Ungarn auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union, der vom Rat Allgemeine Angelegenheiten am 18./19. April 1994 in Luxemburg und vom Europäischen Rat in Korfu am 24./25. Juni 1994 zur Kenntnis genommen wurde,
- in Übereinstimmung mit dem Rechtsbestand der Europäischen Union, den Verpflichtungen gegenüber dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und der Welthandelsorganisation (WTO) sowie den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
- in dem Bemühen, einen künftigen gemeinsamen Weg in der Europäischen Integration zu fördern,
wie folgt übereingekommen:
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