vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit auch über die traditionellen Beziehungen hinaus bemüht sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)