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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiet der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Tourismus sowie des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.

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