Artikel 10
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiet der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Tourismus sowie des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.
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