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§ 12 SCHIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vollziehung

§ 12

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und § 10 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 11 Abs. 1 bis 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

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