vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 SCHIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Übergangsbestimmungen

§ 11

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge gegen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in Höhe von bis zu 3,2 Milliarden Euro zu verzichten.

(1a) Der bis zum 31. Dezember 2004 im Jahresabschluss der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ausgewiesene Anspruch auf Infrastrukturentgelt wird zu einer Forderung an den Bund.

(2) Mit 1. Jänner 2005 tritt die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft in die Rechtstellung des Bundes für seine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ein.

(3) Mit der Übernahme dieser Verpflichtung (Abs. 2) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)