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Artikel 52 Unterzeichnung Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1996

Artikel 52 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 16. August bis 30. September 1993 einschließlich am Amtssitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 und für die zur Kakaokonferenz der Vereinten Nationen 1992 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf. Der Rat kann jedoch gemäß dem Internationalen Kakaoübereinkommen 1986 oder gemäß diesem Übereinkommen die Unterzeichnungsfrist dieses Übereinkommens erstrecken. Der Rat notifiziert dem Depositar unverzüglich jedwede derartige Erstreckung.

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