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Artikel 50 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit

KAPITEL VX. UMWELTBEZOGENE ASPEKTE Artikel 50 Umweltbezogene Aspekte

Artikel 50

Die Mitglieder nehmen gebührende Rücksicht auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Kakaoressourcen und -verarbeitung, indem sie die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung beachten, die auf der achten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung und der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden.

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