KAPITEL XIV. GERECHTE ARBEITSSTANDARDS Artikel 49 Gerechte Arbeitsstandards
Artikel 49
Die Mitglieder erklären, daß sie zur Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung und zur Herbeiführung der Vollbeschäftigung bemühen werden, in den verschiedenen Sektoren der Kakaoproduktion in den betreffenden Ländern in Übereinstimmung mit ihrem Entwicklungsstand gerechte Arbeitsstandards und Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten, und zwar sowohl für die darin beschäftigten Landarbeiter wie auch Industriearbeiter.
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