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Artikel 49 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit

KAPITEL XIV. GERECHTE ARBEITSSTANDARDS Artikel 49 Gerechte Arbeitsstandards

Artikel 49

Die Mitglieder erklären, daß sie zur Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung und zur Herbeiführung der Vollbeschäftigung bemühen werden, in den verschiedenen Sektoren der Kakaoproduktion in den betreffenden Ländern in Übereinstimmung mit ihrem Entwicklungsstand gerechte Arbeitsstandards und Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten, und zwar sowohl für die darin beschäftigten Landarbeiter wie auch Industriearbeiter.

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