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Artikel 40 Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1996

Artikel 40 Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung

Der Rat kann die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung in den Bereichen von Kakaoproduktion, -verarbeitung und -verbrauch sowie die Verbreitung und praktische Anwendung der in diesem Bereich erzielten Ergebnisse fördern und unterstützen. Dazu kann der Rat mit internationalen Organisationen und Forschungsanstalten zusammenarbeiten.

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