Teil Eins: Ziele und Definitionen KAPITEL I. ZIELE Artikel 1 Ziele
Artikel 1
Die Ziele des Internationalen Kakaoübereinkommens 1993 (in der Folge als „dieses Übereinkommen'' bezeichnet) bestehen im Lichte der Resolution 93 (IV), der „Neuen Partnerschaft für Entwicklung'': der Verpflichtung von Cartagena und der einschlägigen, im „Geist von Cartagena'' enthaltenen Ziele, die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommen wurden, darin,
- a) die Entwicklung und Stärkung der internationalen Zusammenarbeit in allen Bereichen der Weltkakaowirtschaft zu fördern;
- b) im Interesse aller Mitglieder zur Stabilisierung des Weltkakaomarktes beizutragen, insbesondere durch das Bemühen,
- i) eine ausgewogene Entwicklung der Weltkakaowirtschaft herbeizuführen, indem die notwendigen Anpassungen in der Produktion erleichtert und der Verbrauch gefördert werden, um auf diese Weise mittel- und langfristig ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sicherzustellen;
- ii) eine ausreichende Versorgung zu angemessenen Preisen sicherzustellen, die für Produzenten und Verbraucher gleichermaßen tragbar ist;
- c) die Ausweitung des internationalen Kakaohandels zu erleichtern;
- d) die Funktionsweise der Weltkakaowirtschaft durch die Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger Statistiken und die Durchführung entsprechender Studien transparenter zu machen;
- e) die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Kakaobereich zu fördern;
- f) ein geeignetes Forum zur Erörterung aller die Weltkakaowirtschaft betreffenden Fragen zu schaffen.
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